Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der PTV Planung Transport Verkehr AG
§ 1 Vertragsinhalt
1. Für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend zusammenfassend "Lieferungen" genannt) gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen der PTV AG. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die PTV AG den Vertrag durchführt, ohne der Einbeziehung fremder Geschäftsbedingungen zu widersprechen.
2. Vertragsergänzungen und -änderungen bedürfen stets der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
3. Auch wenn beim Abschluss weiterer Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten die AVB der PTV AG im kaufmännischen Verkehr in ihrer jeweils geltenden Fassung. Kaufleute im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind alle Vertragspartner nach § 14 BGB, insbesondere gewerblich oder selbständig beruflich Tätige.
4. Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen sind keine Garantien für die Beschaffenheit der Vertragsgegenstände. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung der PTV AG.
5. Der Auftraggeber hat geprüft, dass die Spezifikation der Vertragsgegenstände seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.
§ 2 Urheberrecht und geistiges Eigentum
1. Die Software (Programm und Handbuch), die Datenbestände und die sonstigen Gegenstände sind urheberrechtsfähig und teils durch weitere Schutzrechte geschützt. Vorsorglich unterstellen die Vertragsparteien die Vertragsgegenstände hiermit vertraglich den Regeln des Urheberrechts. Alle Vertragsgegenstände stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich der PTV AG zu. Der Auftraggeber darf die Vertragsgegenstände nur nach Maßgabe der nachfolgenden und der einzelvertraglich vereinbarten Bestimmungen nutzen.
2. Der Auftraggeber erhält die nicht ausschließliche Befugnis, die Vertragsgegenstände in seinem Betrieb für die Be- und Verarbeitung eigener Daten wie in den mitgelieferten Handbüchern und in § 2 Abs. 3 - 9 beschrieben zu nutzen.
3. Der Auftraggeber darf die Programme und Daten auf die Arbeitsspeicher und die Festplatten der im Systemschein genannten Zahl und Art von Rechnern laden. Er darf nur zu Sicherungszwecken eine Kopie der Programme und Datenbestände anfertigen, die mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen ist. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen usw. dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
4. Alle anderen Nutzungsarten und -möglichkeiten der Vertragsgegenstände, insbesondere die Vermietung nach § 17 Abs. 3 UrhG, die über die vertragliche Gestattung hinausgehende Vervielfältigung, die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen sind untersagt. Für die Weitergabe gilt Abs. 7.
5. Ab produktiver Nutzung eines neuen Programmstandes oder eines aktualisierten Datenbestandes entfällt die Nutzungsbefugnis für den vorherigen Programmstand und Datenbestand.
6. Die Dekompilierung der Software ist im Rahmen der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zulässig, wenn die PTV AG trotz schriftlicher Anfrage des Auftraggebers die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen notwendigen Informationen und/oder Unterlagen nicht binnen angemessener Frist zur Verfügung stellt.
7. Der Auftraggeber darf die Vertragsgegenstände an seine Zweigstellen oder sonstige Dritte nur unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Rechtsposition weitergeben. Der Auftraggeber hat den Empfänger vor der Weitergabe schriftlich zu verpflichten, den Inhalt des Vertrages einschließlich dieser AVB der PTV AG einzuhalten. Der Dritte hat der PTV AG eine entsprechende schriftliche Erklärung vorzulegen. Der Auftraggeber wird der PTV AG schriftlich versichern, nicht mehr im Besitz der Vertrags-gegenstände oder Kopien hiervon zu sein.
8. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Quellprogrammen.
9. Soweit es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Testversion handelt, erhält der Auftraggeber lediglich ein eingeschränktes Nutzungsrecht. Die Einschränkungen können den räumlichen Einsatzbereich, die zeitliche Dauer sowie den Inhalt betreffen.
§ 3 Mitwirkung des Kunden
1. Der Auftraggeber unterstützt die PTV AG bei der Vertragsdurchführung. Er sorgt für Hardware, Betriebssystem und Basissoftware und stellt Telekommunikationseinrichtungen und die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern zur Verfügung. Der Auftraggeber gibt der PTV AG rechtzeitig alle notwendigen Informationen, die für die Vertragsdurchführung notwendig sind. Der Auftraggeber gewährt der PTV AG, soweit dies zur Durchführung der Leistungen nützlich ist, zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen.
2. Vor Eingriffen in die EDV führt der Auftraggeber eine Datensicherung durch; die PTV AG wird den Auftraggeber rechtzeitig vor solchen Eingriffen verständigen.
3. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Vertragsgegenstände ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten, und zwar durch Datensicherung, Störungsdiagnose, laufende Überprüfung usw.
§ 4 Lieferung und Verzögerung
1. Angaben zum Lieferzeitpunkt sind unverbindlich. Verbindliche Liefertermine bedürfen der schriftlichen Zusage der PTV AG. Teillieferungen sind zulässig, wenn der Auftraggeber diese sinnvoll nutzen kann.
2. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem die PTV AG durch Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Krankheit von Mitarbeitern oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse unverschuldet daran gehindert ist, die Lieferung oder Leistung zu erbringen und um einen angemessenen Zeitraum zum Wiederanlaufen nach Ende der Störung. Gleiches gilt, wenn die PTV AG auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers wartet.
3. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform nach § 126 BGB. Gerät die PTV AG mit einer Lieferung in Verzug, so entstehen Gestaltungsrechte des Auftraggebers - außer in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB - erst nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist, die (außer in besonders eiligen Fällen) mindestens 12 Arbeitstage betragen muss. Für Schadensersatz gilt § 10.
§ 5 Zahlung, Aufrechnung und Abtretung
1. Die Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen fällig.
2. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann (außer in den in § 354a HGB geregelten Fällen) gegen die PTV AG gerichtete Ansprüche nicht abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann sich nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.
§ 6 Widerrufsvorbehalt
1. Die Einräumung von Nutzungsrechten an den Vertragsgegenständen steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der für die Lieferung geschuldeten Vergütung. Die PTV AG wird jedoch bis zum Ablauf von einem Monat ab der Überlassung der Vertragsgegenstände (zumindest bis zum Ablauf von vier Wochen ab der Rechnung) nicht gegen eine dem Vertrag entsprechende Nutzung der Vertragsgegenstände vorgehen.
2. Der Auftraggeber hat die PTV AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Dritte auf die Software der PTV AG oder Datenbestände zugreifen wollen. Er hat Dritte auf das nur bedingte und eingeschränkte Nutzungsrecht hinzuweisen.
3. Außerdem kann die PTV AG die Nutzungsbefugnisse widerrufen, wenn der Auftraggeber gröblich die Nutzungsbeschränkungen des Vertrages und § 3 nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht des § 12 verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung nicht sofort unterlässt.
4. Bei Widerruf der Nutzungsbefugnis hat der Auftraggeber alle Liefergegenstände und Kopien herauszugeben und gespeicherte Programme und Datenbestände zu löschen. Er hat der PTV AG gegenüber die Herausgabe und Löschung schriftlich zu versichern.
§ 7 Annahme der Lieferung
1. Nach Lieferung der Vertragsgegenstände kann die PTV AG vom Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des Inhalts verlangen, dass die Lieferung richtig, vollständig und mangelfrei ist. Die Erklärung ist binnen zwei Wochen nach Lieferung abzugeben und darf nur verweigert werden, wenn die Software oder die Datenbestände betriebsverhindernde oder wesentliche betriebsbehindernde Mängel hat. Die Annahme gilt als erklärt, wenn der Auftraggeber die Vertragsgegenstände länger als vier Wochen seit der Lieferung in Besitz hat ohne annahmeverhindernde Mängel zu rügen, oder wenn sich die Vertragsgegenstände ohne Rüge in produktiver Nutzung befinden oder wenn er ohne Vorbehalt vollständig bezahlt.
2. Wenn die PTV AG die Programme auf Wunsch des Auftraggebers installiert, zeigt die PTV AG dem Auftraggeber die Betriebsbereitschaft an. Nach Erklärung der Betriebsbereitschaft gelten die Regelungen entsprechend § 7.1.
§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Kaufleute haben die Lieferungen unverzüglich und gründlich zu untersuchen und Sachmängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Sachmängel sind dabei im Rahmen des Zumutbaren konkret zu beschreiben.
2. Andere Auftraggeber haben offensichtliche Sachmängel innerhalb von drei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Die Sachmängel sind dabei im Rahmen des Zumutbaren konkret zu beschreiben.
3. Verspätete Rügen befreien die PTV AG von der Gewährleistungspflicht für den Mangel. Soweit die PTV AG dennoch tätig wird, stellt die PTV AG den Aufwand in Rechnung.
§ 9 Mängel
A. Gegenüber Verbrauchern gelten folgende Regelungen:
1. Die PTV AG leistet Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen entsprechend den Programmbeschreibungen und Vertragsunterlagen fehlerfrei ausführbar sind. Die Parteien stimmen überein, dass nach dem Stand der Technik Fehler von Software auch bei sorgfältiger Erstellung nicht ausgeschlossen werden können. Maßgeblich ist deshalb die praktische Tauglichkeit der Vertragsgegenstände.
2. Die PTV AG haftet nicht für Sachmängel, wenn die Vertragsgegenstände verändert wurden und der Auftraggeber nicht beweist, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.
3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
B. Gegenüber Kaufleuten gelten bei Sachmängeln folgende Regeln:
1. Es gelten § 9 Teil A Abs. 1 und 2.
2. Die PTV AG kann für den Nacherfüllungsanspruch zwischen Nachbesserung und Neulieferung wählen. Die Nachbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung, durch Überlassen eines neuen Programm- oder Datenbestandes oder dadurch, dass die PTV AG Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Der Auftraggeber wird einen neuen Programm- oder Datenbestand auch dann überneh-men, wenn dies zu einem hinnehmbaren Anpassungs- oder Umstellungsaufwand führt.
3. Zur Vornahme aller der PTV AG notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber der PTV AG ausreichende Gelegenheit und Zeit zu geben.
4. Der Auftraggeber unterstützt die PTV AG bei der Mängelbeseitigung (Überlassen von Fehlerbeschrei-bungen und Testdaten, Auskünfte der Mitarbeiter, Zugang zur Installation usw.). Der Auftraggeber wird angemessene Vorkehrungen treffen, falls die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, und zwar insbesondere durch Datensicherung.
5. Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die PTV AG – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr schriftlich gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels hat fruchtlos verstreichen lassen. Dem Auftraggeber steht jedoch lediglich ein Recht auf Minderung der Vergütung zu, soweit nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Im Übrigen ist das Recht auf Minderung des Vertragsver-hältnisses ausgeschlossen. Keine Gewähr leistet PTV AG insbesondere im Falle
- fehlerhafter, unsachgemäßer Inbetriebnahme, Verwendung und Behandlung durch den Auftraggeber
- nicht ordnungsgemäßer Wartung
- natürlicher Abnutzung.
6. Die PTV AG wird den Auftraggeber bei der Fehlersuche und -beseitigung auch dann unterstützen, wenn ein Mangel der PTV AG-Lieferungen und -Leistungen nicht feststeht. Wenn sich die Lieferungen und Leistungen der PTV AG als nicht mangelhaft herausstellen, stellt die PTV AG den Aufwand in Rechnung.
7. Die PTV AG leistet solange keine Gewähr, solange der Auftraggeber die Vertragsgegenstände entgegen § 2 nutzt.
C. Gegenüber Kaufleuten gelten bei Rechtsmängeln folgende Regeln:
1. Für Rechtsmängel gilt § 8 entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
2. PTV AG gewährleistet, dass die vertragsgemäße Nutzung der Vertragsgegenstände keine Rechte Dritter verletzt. Nacherfüllung erbringt PTV AG bei Rechtsmängel dadurch, dass PTV AG dem Auftragge-ber eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit verschafft, und zwar nach Wahl von PTV AG durch Änderung der Vertragsgegenstände unter Erhaltung der vertraglich geschuldeten Funktionalität, durch Austausch gegen gleichwertige Vertragsgegenstände, durch Abwehr oder Befriedigung der Ansprüche des Dritten oder auf andere geeignete Weise.
3. Der Auftraggeber unterrichtet PTV AG unverzüglich schriftlich, falls Dritte gegen ihn Ansprüche geltend machen, die auf eine Verletzung eines Schutzrechts gestützt sind. PTV AG darf den Auftraggeber auf eigene Kosten gegen Ansprüche des Dritten verteidigen; der Auftraggeber wird PTV AG dabei in zumutbarem Umfang unterrichten und alles unterlassen, was die Abwehr behindern könnte. PTV AG stellt in diesem Fall den Auftraggeber von den zur Abwehr von Ansprüchen erforderlichen Kosten des Auftraggebers frei, soweit die Ansprüche nicht auf vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers beruhen.
§ 10 Schadensersatz
1. PTV AG leistet gegenüber Kaufleuten Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:
(a) Bei Vorsatz und bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit haftet PTV AG unbeschränkt.
(b) Bei grober Fahrlässigkeit und bei fahrlässiger Verletzung einer für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) haftet PTV AG in Höhe des typischen und bei Abschluss des Vertrags vorhersehbaren Schadens, im Falle der nicht grob fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht jedoch der Höhe nach beschränkt auf die aus dem Vertrag geschuldete Vergütung.
2. PTV AG haftet unabhängig von Abs. 1, soweit die Versicherung von PTV AG leistet. Auf Wunsch des Auftraggebers kann eine entsprechend weitergehende Versicherung gegen zusätzliche Vergütung vereinbart werden.
3. PTV AG kann einwenden, dass der Auftraggeber für den Schaden mitverantwortlich ist. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet PTV AG nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
4. PTV AG haftet gegenüber Verbrauchern nach den gesetzlichen Regeln.
5. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten nur die gesetzlichen Regelungen.
§ 11 Verjährung
1. Bei Ansprüchen von Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.
2. Gegenüber Kaufleuten gilt:
- In den in § 10 Abs. 1a und Abs. 5 genannten Fällen gelten die gesetzlichen Regeln.
Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist:
- für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Vertragsgegenstände, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
- bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
- bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, aufgrund dessen der Dritte die Herausgabe oder Nichtbenutzung der Vertragsgegenstände verlangen kann;
- bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
3. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
§ 12 Geheimhaltung und Verwahrung
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen bei der Anbahnung und der Durchführung des Vertrages bekannt gewordenen Informationen, Unterlagen und Daten, die als vertraulich bezeichnet sind oder die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder die rechtlich geschützt sind, geheim zuhalten und weder Dritten zugänglich zu machen noch anders als vertraglich vereinbart zu verwenden.
2. Die Vertragspartner überlassen diese Gegenstände nur den Mitarbeitern, zu deren Dienstaufgabe die Kenntnisnahme gehört. Sie belehren Mitarbeiter, die dienstlich Zugang zu den Vertragsgegenständen haben, schriftlich über die Geheimhaltungspflicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt und sichert Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
2. Die Parteien vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit zwischen ihnen geschlossenen Verträgen, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e. V. (www.dgri.de) anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem schlichtungsgegenständlichen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend. Kommt es nicht zu einer Schlichtung oder scheitert die Schlichtung, so steht den Parteien der Weg zum ordentlichen Gericht offen.
3. Schriftformerfordernisse dieses Vertrages sind Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die Schriftform kann auch durch die Textform (z. B. E-Mail und Telefax) eingehalten werden.
4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Februar 2011
PTV Planung Transport Verkehr AG, Karlsruhe


